Die aktuelle Satzung von BIOLYSA e.V.

Die Satzung und Kodex usw.

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Die aktuelle Satzung von BIOLYSA e.V.

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SATZUNG des Vereins BIOLYSA

in der Fassung vom 12.5.2015

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen BIOLYSA e.V. Gesundes Wohnen und Leben – Baubiologische Beratung und Information zur Erkennung und Vermeidung von schädlichen Umwelteinflüssen.
2. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Detmold eingetragen.
3. Der Verein hat seinen Sitz ab dem 1.1.2012 in 32676 Lügde, Hintere Str.42.
Er ist bundesweit tätig.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
1. Der Verein dient der Förderung des Umweltschutzes und der Allgemeinbildung. Das
beinhaltet vornehmlich
a) Schutz und Bewahrung der Natur und des menschlichen Lebens vor schädlichen Einflüssen
b) Aufklärung und Weiterbildung der Bevölkerung im gesamten Umweltbereich
c) Förderung des öffentlichen Bewußtseins bezüglich schädlicher Einflüsse auf Leben jeder Art
d) Unterstützung des öffentlichen Gesundheitswesens

2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die Einrichtung von Beratungsstellen zur Information der Bevölkerung über Umweltschadstoffe, ihre Bewertung und Bedeutung für Umwelt und Gesundheit
b) Angebote im Bereich Analyse und Bewertung von schädlichen Umwelteinflüssen,
c) Beiträge zur wissenschaftlichen Umweltdiskussion durch das Erstellen und Veröffentlichen von Auswertungen und Statistiken aus den Ergebnissen der Vereinsaktivitäten insbesondere der Beratungsstellen,
d) Durchführung von Vorträgen und Seminaren in Zusammenarbeit zum Beispiel mit kommunalen Einrichtungen (Volkshochschulen, Schulen) und örtlichen Initiativen (Bürgerinitiativen, Vereinen),
e) Aufklärungsarbeit durch Beiträge in Printmedien, Rundfunk und Fernsehen,
f) Herausgabe von Informationsmaterialien,
g) Zusammenarbeit mit Ärzten und Ärztinnen und Heilpraktiker/innen im Bereich der
Umweltmedizin.
h) Organisation und Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsseminaren für
Beratungsstellenbetreiber und andere Baubiologen oder baubiologisch tätige Menschen.

3) Der Vorstand hat die Aufgabe, alle unter Punkt 2) genannten Zwecke aktiv zu unterstützen bzw. zu initiieren oder als Vereinsaufgabe zu planen und durchzuführen.


§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten. Mitglieder, die im Auftrag des Vereins tätig werden, können eine angemessene Aufwandsentschädigung gegen Nachweis der Kosten erhalten.


§ 4 Mitgliedschaft
1. Es gibt
               a) I) aktive Mitglieder, die eine Beratungsstelle des Vereins betreiben
und
a) II) aktive Mitglieder, die nicht Beratungsstellenbetreiber sind
sowie
               b) fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Zu a)I) Aktive Mitglieder, die eine Beratungsstelle des Vereins betreiben, besitzen besondere Fachkenntnisse auf baubiologischem Gebiet und wenden sie im Sinne des Vereins an, insbesondere durch das Betreiben einer Baubiologischen Beratungsstelle und dem Angebot der kostenlosen fachlichen Beratung zu Baubiologischen Themengebieten.
Jede Beratungsstelle deckt einen regionalen Zuständigkeitsbereich in Deutschland ab. Dieser Bereich wird bei Bedarf von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Zu a)II) Aktive Mitglieder ohne Beratungsstelle können alle Menschen werden, die im Interesse der Baubiologie arbeiten oder leben und für den Verein Biolysa e.V. und seine Ziele in irgendeiner Weise, ob öffentlich oder intern, tätig werden möchten.
Insbesondere zählen dazu die Mitarbeit beim Erstellen von Broschüren und anderen Informationsmaterialien oder sonstigen Medien.
Diese Mitglieder können die Leistungen von Mitgliedern der Kategorie a)I) zu Sonderkonditionen in Anspruch nehmen.
Diese Sonderkonditionen werden in der Mitgliederbeitrags- und Gebührenordnung vom Vorstand veröffentlicht.

Zu b) Fördernde Mitglieder können alle Personen, Organisationen und Unternehmen sein, die durch ihre Vereinszugehörigkeit zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins tätig sind, jedoch die Ziele und Zwecke des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen wollen.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Die Ehrenmitglieder und Fördermitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder der Kategorie 1a)II) und können insbesondere an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

2. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, die sich zu den Zwecken des Vereins bekennen. Aktivitäten außerhalb des Vereins, die sich gegen einzelne Mitglieder oder gegen die Vereinsziele richten, sind ein Hinderungsgrund für eine Mitgliedschaft.

3. Jedes Mitglied hat eine Stimme bei der Mitgliederversammlung.
Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und den Vereins-Kodex einzuhalten, sowie die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.

4. Die Mitgliedschaft berechtigt grundsätzlich zur Teilnahme und Abstimmung bei den Mitgliederversammlungen, zur Stellung von Anträgen sowie zur Nutzung von Einrichtungen und Materialien des Vereins nach Maßgabe der jeweils geltenden Mitgliederbeitrags- und Gebührenordnung.

5. Alle Mitglieder des Vereins haben grundsätzlich gleiche Rechte und Pflichten.
Ausnahmen sind in Punkt 1b und Punkt 3 bezeichnet.

6. Die Mitgliedschaft begründet keinen automatischen Anspruch auf Nutzung von vereinseigenen Emblemen, Logos, Marken, Zeitschriften.

§ 5 Aufnahme in den Verein und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen.
a) Jeder Mensch kann passives Mitglied werden. Dafür gibt es keinerlei
Voraussetzungen.
b) Beim Wunsch auf aktive Mitgliedschaft sind dem Antrag Qualifikationsnachweise beizufügen, die das Fachwissen des Antragstellers auf Arbeitsgebieten der Baubiologie bestätigen (Ausbildungszertifikate, Fortbildungsnachweise, Messgeräteausstattung, etc.). Der Vorstand ist berechtigt, vom Antragsteller modellhafte Messprotokolle / Gutachten zu den Bereichen Elektrosmog / Erdstrahlung, Schimmelpilze und/oder Wohngifte zu verlangen.

2. Bei Bewerbern auf aktive Mitgliedschaft ohne vorhandene Qualifikation wird der Vorstand ein gesondertes Verfahren durchführen. Die Mindestqualifikationen können durch eine vereinseigene Ausbildung erworben werden!

3. Jeder Antrag wird unverzüglich der Vereinsöffentlichkeit mitgeteilt. Der Antragsteller auf aktive Mitgliedschaft soll sich zeitnah zum Antrag auf einem Vereinstreffen oder einer Mitgliederversammlung persönlich vorstellen.

4.
a) Der Vorstand trifft vier Wochen nach Antragstellung zur passiven Mitgliedschaft eine
Entscheidung zur Aufnahme oder Ablehnung eines Bewerbers.
b) Bei Bewerbern auf aktive Mitgliedschaft trifft der Vorstand spätestens vier Wochen
nach der persönlichen Vorstellung des Bewerbers eine Entscheidung auf Basis der
vorliegenden Unterlagen.

5.
a) Passive Mitglieder werden nach positivem Aufnahmebescheid Mitglieder auf
unbestimmte Zeit.

b) Bei Anträgen auf aktive Mitgliedschaft gilt folgendes:
Wird dem Aufnahmeantrag stattgegeben, wird die Mitgliedschaft vorerst für ein Jahr auf Probe gewährt. In dieser Zeit hat das Neumitglied nachzuweisen, dass es in der Lage ist, baubiologische Untersuchungen entsprechend den Empfehlungen des Vereins durchzuführen und sich bei seiner Tätigkeit nach dem Kodex von Biolysa e.V. richtet. Der Vorstand hat in dieser Zeit das Recht, Arbeitsproben in Form von Protokollen, Gutachten, Sanierungsempfehlungen etc. abzufordern und einzusehen.
Vier Wochen vor Beendigung der Probezeit sind alle Vereinsmitglieder aufgefordert, ihre Meinung zu einer endgültigen Aufnahme des Neumitglieds in den Verein kund zu tun. Falls der Vorstand keinen ablehnenden Bescheid an das Neumitglied erteilt, gilt die Mitgliedschaft fortan als unbefristet.
Im Falle der Ablehnung (nach Antragstellung oder nach Ablauf des Probejahres) hat der/die Antragsteller/in das Recht auf einen schriftlichen Bescheid, der eine Begründung enthalten muss. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang Einspruch erhoben werden, über welchen bei der darauffolgenden Mitgliederversammlung endgültig entschieden wird.
6. Beitragszahlungen müssen ab dem ersten Tag der Mitgliedschaft entrichtet werden. Die Höhe und die weiteren Bedingungen der Beitragszahlungen werden in einer separaten Mitgliedsbeitrags- und Gebührenordnung geregelt.

7. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt; dieser ist jeweils zum Ende des Geschäftsjahres (= Kalenderjahr)
zulässig und muss spätestens bis zum 30.09. des Jahres (Zugang in der
Geschäftsstelle) schriftlich erklärt werden; innerhalb des Probejahres kann die
Mitgliedschaft auf eigenen Wusch hin jederzeit durch eine schriftliche Erklärung
beendet werden; bezahlte Gebühren werden nicht zurückerstattet.
b) durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Dies wird durch den Vorstand beschlossen
und ist sofort wirksam. Der wichtige Grund muss dem ausgeschlossenen Mitglied
schriftlich mitgeteilt werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme zu
geben. Das betroffene Mitglied kann in der darauf folgenden Mitgliederversammlung
den Ausschluss überprüfen lassen.
c) durch den Tod des Mitglieds bzw. mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit;
d) für Mitglieder, die mit ihren Monatsbeiträgen drei Monate im Verzug sind und auch
nach Mahnung nicht bezahlen, sofort nach Ablauf der Frist der Mahnung. Die
Beendigung der Mitgliedschaft ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Einnahmen des Vereins
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus
1. Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird und die in einer Mitgliedsbeitrags- und Gebührenordnung veröffentlicht werden
2. Spenden
3. Zuschüssen
4. Eigenleistungen der Mitglieder
5. Schenkungen und Erbschaften
6. Kostenbeiträgen für die Benutzung von Einrichtungen und Materialien des Vereins
7. Sonstigen Einnahmen

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen.
2. Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlungen statt. Sie soll im 1. Quartal des Jahres stattfinden. Jede Versammlung wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einberufen. Die Einladung ist spätestens 6 Wochen vor dem Versammlungstermin abzusenden. Dies kann auch auf elektronischem Wege geschehen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von der Mehrheit des Vorstandes oder von 30% der Vereinsmitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe verlangt werden. Eine Einberufung muss innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Begründung beim Vorstand erfolgen. Die Einladung mit Tagesordnung ist spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin abzusenden.
4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Rechte:
a) Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des
Jahresabschlusses
c) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer/innen und Entlastung des
Vorstandes
d) Beschlussfassung über die Anzahl der zu wählenden Beisitzer/innen für den Vorstand
(vergleiche § 9 Ziffer 1.)
e) Wahl des Vorstandes
f) Wahl der Rechnungsprüfer/innen
g) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliederbeiträge und Gebühren
h) Entscheidung über Einsprüche von Antragstellern oder Mitgliedern gegen Beschlüsse
des Vorstandes
i) Entscheidungen über Satzungsänderungen (vgl. § 11)
j) Entscheidung über Auflösung des Vereins (vgl. § 12)
k) Beschlussfassung über alle Anträge an die Mitgliederversammlung, soweit sie nicht in
den satzungsgemäßen Zuständigkeitsbereich eines anderen Vereinsorgans fallen.
5. Anträge zu § 8 Ziffer 7 a) – c) müssen Bestandteil der mit der Einladung verschickten Tagesordnung sein.
6. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
7. Folgende Beschlüsse können abweichend von § 8 Ziffer 6 nur mit den unten definierten Stimmenmehrheiten unter Berücksichtigung der dazugehörigen Mindestanwesenheitsquote von stimmberechtigten Mitgliedern gefasst werden:
a) Änderungen der Mitgliederbeitrags- und Gebührenordnung benötigen 4/7 der Stimmen
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dabei müssen mindestens 30% aller
Mitglieder anwesend sein.
b) Änderungen der Satzung des Vereins benötigen 2/3 der Stimmen der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Dabei müssen mindestens 30% aller Mitglieder
anwesend sein.
c) Änderungen des Vereinszwecks bzw. Auflösung des Vereins benötigen 4/5 der
Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dabei müssen mindestens
50% aller Mitglieder anwesend sein.
8. Sollte für Anträge zu § 8 Ziffer 7 a) – c) zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht die ausreichende Mitgliederzahl anwesend sein, kann über diese Anträge auf einer folgenden Mitgliederversammlung abgestimmt werden. Bei dieser Mitgliederversammlung gelten für diese Anträge die Beschränkungen der Mindestanwesenheitsquoten aus § 8 Ziffer 7 nicht.
9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das alle gefassten Beschlüsse zu enthalten hat und von dem/der Vorsitzenden oder der Stellvertretung und von der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll ist spätestens 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung an alle Mitglieder per Post oder elektronisch zu verschicken.

§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dessen/deren Stellvertretung, dem/der Schatzmeister/in und bis zu 4 weiteren Beisitzer/innen. Vor der Wahl des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung die Zahl der zu wählenden Beisitzer/innen beschlossen.
2. In den Vorstand sind nur stimmberechtigte Vereinsmitglieder wählbar.
3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim und schriftlich.
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
5. Der Vorstand in seiner Gesamtheit leitet den Verein und beschließt über alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten.
6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden oder der Stellvertretung in Textform, mündlich oder telefonisch einberufen werden. Vorstandsitzungen können auch mit Hilfe von Telefon- oder Videokonferenzen abgehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter die/der 1. Vorsitzende oder die Stellvertretung an der Beschlussfassung beteiligt ist. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
8. Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Die Geschäftsführung kann auch von einem Mitglied des Vorstand übernommen werden. Die Geschäftsführung kann zusätzlich zur Aufwandsentschädigung für den Vorstand separat entlohnt werden.
9. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den/die Vorsitzende des Vorstands bzw. die Stellvertretung.
10. Der ehrenamtliche Vorstand haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Schäden, die dem Verein anzulasten sind.
11. Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Eine angemessene Auslagen- bzw. Kostenerstattung beschließt der Vorstand in seiner Geschäftsordnung.
12. Für besondere Dienstleistungen oder das Überlassen von Rechten jeder Art kann der Vorstand entschädigt werden.
13. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit oder nach Amtsniederlegung so lange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt und die Amtstätigkeit aufgenommen wurde.
14. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes des Vorstandes erfolgt innerhalb von 6 Wochen bei der dafür einberufenen Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode.
15. Im Falle der Amtsniederlegung des gesamten Vorstandes lädt der Vorstand unverzüglich zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Zweck der Wahl eines neuen Vorstandes ein.

§ 10 Rechnungsprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Rechnungsprüfer/innen haben die Aufgabe, auf der Grundlage der Satzung sowie der Beschlüsse von Organen die Führung der Geschäfte, das Rechnungswesen sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse zu überprüfen und der Mitgliederversammlung das Ergebnis vorzutragen. Die Prüfung muss mindestens alljährlich rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung geschehen. Weitere Prüfungen sind möglich.
3. Die Rechnungsprüfer/innen sind in ihrer Funktion unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind allein der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.

§ 11 Satzungsänderung
1. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit gemäß § 8 Ziffer 7 b) dieser Satzung.
2. Der Vorstand ist berechtigt, etwaige vom Registergericht für die Eintragung in das Vereins-register oder vom zuständigen Finanzamt für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins verlangte Änderungen der Satzung ohne Beschlussfassung der Mitglieder-versammlung vorzunehmen.

§ 12 Auflösung des Vereins
1. Beschlussfassung: Siehe § 8 Abs. 7 c).
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes soll das Vermögen an die Kompetenzinitiative zum Schutz von Mensch, Umwelt und Demokratie e.V. übergehen ( Kompetenzinitiative e.V. – Geschäftsstelle, Dr. Peter Ludwig, Parallelstr. 50, 66125 Saarbrücken-Dudweiler).




Grundlage dieses Textes: Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.5.2015
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